kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28
Dem Art. 56 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 17. Mai 1956, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgendes angefügt:
«beschränkt auf die Vorbeuge- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfalle, auf den Bau von öffentlichen Straßen, auf die Wildbachverbauungsarbeiten, auf die Lawinenschutzbauten und auf die Wasserschutzbauten; in den anderen Fällen von Arbeiten, die durch Gesetz für dringend und unaufschiebbar erklärt sind, muß der Landesausschuß diesen Umstand in bezug auf das öffentliche Interesse konkret feststellen».