Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Februar 1978, Nr. 9.
(1) Die Beiträge im Sinne des Artikels 1 können sowohl für Mehrkosten gewährt werden, die von einer Versteigerung wegen Unangemessenheit der Preise herrühren, als auch für Mehrausgaben im Zusammenhang mit einer Preisrevision wegen Erhöhungen, die sich während der Durchführung der Arbeiten ergeben haben.
(2) Den Unterlagen im Zusammenhang mit einer Preisrevision muß ein vom Amt für Energiewirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen ausgearbeitetes technisches Gutachten beiliegen.
(3) Für die in Eigenregie durchgeführten Arbeiten sowie für den Ankauf von Maschinen und Anlagen genügt es, Kopien der Rechnungen vorzulegen, aus denen die tatsächliche Ausgabe hervorgeht.