siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 10/1978
Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1977, Nr. 61.
Aufgehoben durch Art. 20 Abs. 3 Buchstabe h) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.
(1) Alle von Landesgesetzen zugunsten der Bediensteten der Landesverwaltung vorgesehenen Begünstigungen in Hinsicht auf das Ruhegehalt sind - für die Gesamtheit der bei der Herkunftsverwaltung und bei der Landesverwaltung geleisteten Dienste - auf die im Sinne dieses Gesetzes eingestuften Waldaufseher ausgedehnt, sofern diese Dienste im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 sind die Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 33, aufgehoben.
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Aufgehoben durch Art. 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.