Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1977, Nr. 61.
(1) Alle von Landesgesetzen zugunsten der Bediensteten der Landesverwaltung vorgesehenen Begünstigungen in Hinsicht auf das Ruhegehalt sind - für die Gesamtheit der bei der Herkunftsverwaltung und bei der Landesverwaltung geleisteten Dienste - auf die im Sinne dieses Gesetzes eingestuften Waldaufseher ausgedehnt, sofern diese Dienste im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zusammengelegt werden können.