Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Für die Gewährung der gleichbleibenden jährlichen Zinsenbeiträge gemäß Artikel 1 Buchstaben b) und c) dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 1977 ein Ausgabenhöchstbetrag von 150 Millionen Lire genehmigt. 7)
(2) Die Jahresraten des obgenannten Ausgabenhöchstbetrages werden in einem entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes für die Finanzjahre von 1977 bis 1986 eingetragen.
(3) Die Mittel, die bis Ende des laufenden Finanzjahres nicht zweckgebunden werden, verfallen nicht und können innerhalb der in Artikel 36 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates bestimmten Grenzen in den folgenden Haushaltsjahren verwendet werden.
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 8. November 1978, Nr. 63.