Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Der Beitrag wird in zwei Halbjahresraten mit Fälligkeit jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember jeden Jahres ausbezahlt und zwar von jenem Halbjahr an, in dem die erste Tilgungsrate fällig wird.
(2) Auf Antrag der Begünstigten können die Halbjahresraten direkt an den Darlehensgeber ausbezahlt werden.