(1) Den in der Provinz Bozen ansässigen Ärzten, die das Praktikum oder das Internat in einem der Krankenhäuser der Provinz Bozen ableisten, wird auf Ansuchen eine Zulage in Höhe jenes Betrages gewährt, der im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, zusteht. 2)
(2) Den in der Provinz Bozen ansässigen Medizinstudenten, die wenigstens die Hälfte der Prüfungen bestanden haben, die von ihrer Universität vorgeschrieben sind - oder jenen an ausländischen Universitäten Eingeschriebenen, die den vorklinischen Studienabschnitt mit den entsprechenden Prüfungen abgeschlossen haben - und in einem der Krankenhäuser der Provinz famulieren, wird auf Antrag, außer der unentgeltlichen Verköstigung an der Mensa der Körperschaft, eine Zulage gewährt, die monatlich auszuzahlen ist und für höchstens insgesamt 6 Monate gewährt werden kann; diese Monate können auf die gesamte Studienzeit verteilt sein. Denen, die an einem der Krankenhäuser der Provinz famulieren und nicht die laut diesem Absatz erforderlichen Prüfungen bestanden haben, kann auf Ansuchen die unentgeltliche Verköstigung an der Mensa der Körperschaft gewährt werden. 2)
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen angeführten Studenten haben jedenfalls die Verpflichtung, den Stundenplan der Assistenzärzte einzuhalten.
(4) Die Höhe des in Absatz 2 dieses Artikels angeführten monatlichen Betrages sowie das Verfahren für seine Auszahlung werden nach Beschluß des Landesausschusses mit Dekret seines Präsidenten festgesetzt.
(5) Falls die Berechtigten laut Absatz 1 und 2 dieses Artikels andere Vergütungen oder Zuwendungen außer jenen, welche in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind, oder andere Studienbeihilfen beziehen, wird nur der eventuelle Differenzbetrag gewährt.
(6) Die Zulagen im Sinne dieses Gesetzes können dem Berechtigten rückwirkend vom 1. Jänner 1976 an ausbezahlt werden. 2)