(1) Um jenen Ärzten, die eine Einstellung als Sprengelarzt anstreben, die Erlangung einer angemessenen Erfahrung auf dem Gebiet des Krankenhausbeistandes zu erleichtern, kann der Landesausschuß die Krankenhauskörperschaften ermächtigen, zeitweilig auch überzählige Ärzte aufzunehmen, die in der Provinz Bozen ansässig sind und die Befähigungsprüfung zur Berufsausübung abgelegt haben, wobei die Bestimmungen über den Volksgruppenproporz und über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache einzuhalten sind, wie sie das Landesgesetz vom 25. Juni 1976, Nr. 25, vorsicht. Dabei darf über die Planstellen hinaus die Anzahl von 10% der im Stellenplan vorgesehenen Assistenzarztstellen nicht überschritten werden; die Aufrundung nach oben ist zulässig.
(2) Das im vorhergehenden Absatz angeführte zeitweilige Dienstverhältnis kann nicht erneuert werden und muß sich über mindestens 1 Jahr erstrecken, es sei denn, daß der Arzt in dieser Zeit eine Stelle als Gemeindearzt in der Provinz Bozen annimmt; in keinem Fall darf es mehr als zwei Jahre bestehen. Der entsprechende Dienst kann das Praktikum nicht ersetzen und wird hinsichtlich der Laufbahn als Krankenhausarzt nicht bewertet. Die Bewertung als Dienst eines außerplanmäßigen Krankenhaus-Assistenzarztes bleibt für alle anderen Zwecke aufrecht. 2)
(3) Soweit es mit der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung vereinbar ist, haben die laut den vorhergehenden Absätzen im zeitweiligen Dienstverhältnis stehenden Ärzte alle Rechte und Pflichten eines Krankenhaus-Assistenzarztes.
(4) Sie haben außerdem das Recht, sich eine möglichst umfassende Erfahrung in den Fachrichtungen für Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrie, Infektionskrankheiten und Augenheilkunde sowie in verwandten Fächern anzueignen; aus diesem Grund ist der Sanitätsdirektor verpflichtet, sie nach und nach jeder der vorhandenen einschlägigen Abteilungen und Sektionen zuzuweisen. 2)