Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Februar 1977, Nr. 8.
(1) Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsende Ausgabe ist vom Finanzjahr 1976 an in der Höhe von 50 Millionen Lire jährlich vorgesehen.
(2) Zur Abdeckung der im vorhergehenden Absatz angeführten Ausgabe wird ein entsprechender Betrag des Haushaltsansatzes zur Durchführung des Landesgesetzes vom 28. April 1975, Nr. 21, verwendet.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.