Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Februar 1976, Nr. 5.
(1) 3)
(2) Die Besoldung des übrigen Personals wird in angemessenem Verhältnis auf der Grundlage des oben bezeichneten Abkommens festgelegt.
Absatz 1 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 32 Absatz 8 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.