(1) Das Hydrographische Landesamt erteilt Gutachten über die Anträge auf Erteilung der Ermächtigung zu Großwasserableitungen sowie auch auf Abänderungen der bereits bestehenden Ermächtigungen. Das Gutachten ist bindend, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol über die Ermächtigungen von Großwasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.
(2) Außerdem kann bei Einsprüchen und bei konkurrierenden Anträgen auf Ermächtigungen zur Ableitung öffentlicher Gewässer ein Gutachten nichtbindender Natur erteilt werden; In allen anderen Fällen der Erteilung von Ermächtigungen zur Wasserableitung kann das Landesamt für öffentliche Gewässer ein solches Gutachten anfordern.
(3) An den Ortsaugenscheinen über Anträge für Großwasserableitungen nimmt auch ein Techniker des Hydrographischen Landesamtes teil, um die Art und die Anzahl der hydrographischen Meßstationen und -geräte festzusetzen. Die Vorschriften sind im Protokoll des Ortsaugenscheines festzuhalten.