(1) Auf Antrag des Hydrographischen Landesamtes haben die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen für das einwandfreie Funktionieren der hydrometrischen Meßgeräte zu sorgen und die vorgeschriebenen Messungen entsprechend den vom Amt selbst festgesetzten Bestimmungen, Verfahren und Zeiten vorzunehmen.
(2) Die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen zur Stromerzeugung müssen auch die Meßgeräte stellen.
(3) Die Aufsicht und Kontrolle über die Geräte wird durch das Hydrographische Landesamt durchgeführt, das bei Notwendigkeit auch außerordentliche Messungen der Wasserführung an Ab- oder Wiederzuleitungen vornehmen kann.
(4) Außer der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Aufgaben übermitteln die Konzessionsinhaber von Stromerzeugungsanlagen auf Anforderung dem Hydrographischen Landesamt eine Abschrift der Diagramme über die Wasserstauung und -senkung in den Stauseen und über die Energieproduktion.