(1) Im Falle unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit können die Vorbeugungs- und die Soforthilfemaßnahmen von der Landesverwaltung auf direktem Wege durchgeführt werden.4)
(2)5)
(3) Die Arbeiten laut Absatz 1 werden in Regie, und zwar durch Akkordvergabe oder in Eigenregie, sowie, auf Anordnung des Landeshauptmanns, durch den Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt.6)