Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Die Provinz kann für den Bau von Wasserleitungen in Gebieten, welche im Sinne des Gesetzes Nr. 991 vom 25. Juli 1952 als Berggebiet klassifiziert sind, Kapitalbeiträge bis zum Höchstausmaß von 87,5% der anerkannten Ausgabe gewähren.