Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Für die Verwirklichung und den Ankauf seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften und ihrer Verbände von Strukturen, Einrichtungen und Zubehör, welche für Ernte, Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verkauf von land- und viehwirtschaftlichen Produkten und ihrer Nebenprodukte gebraucht werden, kann die Provinz Kapitalbeiträge oder Zinsenbeiträge für Darlehen gewähren, die bei konventionierten Banken aufgenommen werden.
(2) Kapitalbeiträge im Sinne des 1. Absatzes können bis zum Höchstausmaß von 65% der anerkannten Ausgabe gewährt werden.2)
(3) Zinsenbeiträge können je nach der Art der Investition für einen Zeitraum zwischen 5 und 20 Jahren und bis zu jener Höhe, in der zu Lasten des Begünstigten mindestens noch 3% verbleiben, gewährt werden.2)
(4) In jedem Fall von Beiträgen ausgeschlossen sind Anlagen zur Verarbeitung von Zuckerrüben.
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 11.