Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.