siehe Durchführungsbestimmung: D.LH. Nr. 25/1979
Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
Aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
(1) Vom 1. Juli 1979 an übernehmen die in Artikel 2 genannten Grundfürsorgekörperschaften - unter Beachtung der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz - jene Aufgaben der finanziellen Grundfürsorge, die mit den in Artikel 8, Absatz 1 und 3, angegebenen vergleichbar sind; dabei bezieht sich die Grundfürsorge sowohl auf den einzelnen als auch auf die Familie; es handelt sich um die Aufgaben bezüglich der:
(2) Der Landesausschuß zahlt vom 1. Juli 1979 an die im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel nach den in Artikel 7/ter festgelegten Kriterien an die Grundfürsorgekörperschaften, von denen in Artikel 2 die Rede ist, aus. 3)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.
(1) Bedingung für die Auszahlung der Beiträge an die zu begünstigenden Körperschaften ist das Vorhandensein:
Buchstabe d) wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 14. Dezember 1974, Nr. 36, und Art. 3 des L.G. vom 22. Februar 1988, Nr. 6.
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Februar 1988, Nr. 6, und später aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47, und später aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47, und später aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
(1) Die finanziellen Grundfürsorgeleistungen erfolgen für beschränkte Zeitabschnitte; sie sind als Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für jene Bürger zu betrachten, die sich in persönlicher oder familiärer Notlage befinden, um die endgültige Überwindung derselben zu ermöglichen.
(2) Unter Grundbedürfnissen sind die Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnung und Heizung zu verstehen. 9)
(3) Leistungen der wirtschaftlichen Grundfürsorge sind auch jene, die dazu beitragen, Bedürfnissen nachzukommen, die eine Notlage des einzelnen oder der Familie in besonderen Lebensumständen verursachen. 10)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 36 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 16. Jänner 1976, Nr. 4.
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 16. Jänner 1976, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Diese Artikel wurden eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47, und später aufgehoben durch Art. 40 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
(1) Mit nachfolgendem Landesgesetz, das gemäß Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, zu erlassen ist, werden den in Artikel 2 genannten Körperschaften für die Grundfürsorge die Verwaltungsfunktionen - samt diesbezüglichen Mitteln -, die sich auf die Leistungen der finanziellen Grundfürsorge beziehen und jenen laut Artikel 8 vergleichbar sind und vorher im Zuständigkeitsbereich des nationalen Hilfswerkes für die italienischen Arbeiterwaisen (ENAOLI) waren, übertragen. 13)
Art. 8/quinquies wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhören der unter Artikel 5 genannten Kommission die Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
(2) Mit denselben werden die Arten und Richtlinien zur Feststellung, Beurteilung und Auszahlung in den einzelnen Fällen geregelt sowie die Maßstäbe für die Höhe der Grundleistungen festgelegt, wobei den Grundbedürfnissen der Fürsorgeempfänger Rechnung zu tragen ist.
Omissis.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.