Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Beiträge, Unterstützungen und Zuwendungen zu gewähren, um die Vorbeugung körperlicher, geistiger Behinderungen, von Sinnesschädigungen und die Rehabilitation der in der Provinz ansässigen Behinderten sowie auch um Unterstützungs- und Behandlungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der Verhaltens- und Charaktergestörten in ihr soziales, ihr Familien-, ihr Schul- und Arbeitsmilieu zu fördern.
(2) Die Landesverwaltung ist außerdem befugt, die Kosten für die Betreuung und Heilbehandlung der im vorhergehenden Absatz genannten Personen zu tragen, soweit es sich um Verwahrloste oder Angehörige wirtschaftlich bedürftiger Familien handelt. 2)
(3) Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen sind alle jene Personen ausgeschlossen, die aufgrund anderer Gesetze Anspruch auf gleichartige Maßnahmen haben.
Geändert durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.