Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Beiträge, Unterstützungen und Zuwendungen zu gewähren, um die Vorbeugung körperlicher, geistiger Behinderungen, von Sinnesschädigungen und die Rehabilitation der in der Provinz ansässigen Behinderten sowie auch um Unterstützungs- und Behandlungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung der Verhaltens- und Charaktergestörten in ihr soziales, ihr Familien-, ihr Schul- und Arbeitsmilieu zu fördern.
(2) Die Landesverwaltung ist außerdem befugt, die Kosten für die Betreuung und Heilbehandlung der im vorhergehenden Absatz genannten Personen zu tragen, soweit es sich um Verwahrloste oder Angehörige wirtschaftlich bedürftiger Familien handelt. 2)
(3) Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen sind alle jene Personen ausgeschlossen, die aufgrund anderer Gesetze Anspruch auf gleichartige Maßnahmen haben.
Geändert durch Art. 46 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
(1) Die Maßnahmen nach vorhergehenden Artikel 1 betreffen:
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
Die Artikel 3, 6, 7, und 8 wurden aufgehoben durch Art. 37 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 32 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.