Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Das Land Südtirol gewährt den in Artikel 2 genannten Organisationen Zuschüsse für den Ankauf, die Erweiterung, die Modernisierung, den Bau und die Einrichtung von Büroräumen sowie für die entsprechenden Betriebskosten, und zwar bis zu 50% der anerkannten Ausgaben.
(2) Organisationen, die landwirtschaftliche Buchhaltungen führen, kann der in Absatz 1 genannte Zuschuß für Betriebskosten im Ausmaß bis zu 100% gezahlt werden. 4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 20 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.