(1) Der Landesausschuß setzt mit eigenem Beschluß, der gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Amtsblatt der Region Trentino-Tiroler Etschland zu veröffentlichen ist, im Rahmen der im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels festgesetzten Grenzen das Mindest- und Höchstausmaß der Verwaltungsstrafen, unter Berücksichtigung der einzelnen Kategorien der geschützten Güter und der Übertretung, fest.