(1) Die als Verwaltungsstrafen eingehobenen Beträge fließen in das entsprechende Kapitel der Einnahmen des Haushaltsvoranschlages der Provinz. In der Höhe der festgestellten Einnahme können diese Beträge Gegenstand einer Bilanzänderung sein, wobei dieselben den für die Durchführung des Landesgesetzes für Landschaftsschutz vorgesehenen Kapiteln des Ausgabeteiles zugeteilt werden können.
(2)4)