(1) Die Ermächtigung im Sinne des Artikels 7 wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt. Die Entscheidung des Bürgermeisters muß dem Interessierten innerhalb von 60 Tagen zugestellt werden; nach Ablauf dieses Termins kann der Interessierte gegen die stillschweigende Ablehnung Berufung einreichen.
(1/bis) Mit Durchführungsverordnung werden jene Kategorien von Arbeiten festgelegt, die wegen ihrer Natur und ihres Umfanges geringfügige Eingriffe in die Landschaft darstellen und unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, ermächtigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner Baukonzession und Bauermächtigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 angeführten 60 Tage kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Sachverständigen gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen und dem Gutachten der Gemeindebaukommission an den Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft weiterleiten. Mit Ausnahme der Eingriffe gemäß Absatz 1/bis ist die Weiterleitung zwingend, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen die Überprüfung des Projektes durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz vorsehen. Der Bürgermeister teilt dem Gesuchsteller die Weiterleitung der Unterlagen an den Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung mit. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Termin um 60 Tage verlängert. 17)
(3) Falls angenommen werden kann, daß das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht, stellt der zuständige Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde zurück. 18)
(4) Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuches muss der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung der Gemeinde und dem Gesuchsteller die Entscheidung über das Projekt mitteilen. Diese Entscheidung ist bindend; nach Ablauf der Frist fällt die Entscheidungsbefugnis in die Zuständigkeit des Bürgermeisters zurück. 19)
(5) Für die Gültigkeit der Sitzungen der Gemeindebaukommission ist die Anwesenheit des Landessachverständigen oder seines Stellvertreters, beschränkt für die in diesem Artikel vorgesehene Ermächtigung notwendig.
(6) Der Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landessachverständige müssen die Tagesordnung mit Aufzählung der zu überprüfenden Gesuche und Angabe der wesentlichen Elemente der einzelnen Bauvorhaben mindestens acht Tage vor den Sitzungen der Gemeindebaukommission erhalten. 20)
(7) Die Nichtbeachtung der in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Verfahrensvorschriften bedingt die Gesetzeswidrigkeit der erteilten Genehmigung und die Annullierung derselben durch die Landesregierung, auf Vorschlag des zuständigen Direktors der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung. 21)
(8) Wenn das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung zur Überprüfung unterbreitet wird, kann dieser die Ermächtigung von besonderen Bedingungen abhängig machen, unter anderem auch von der Hinterlegung einer Kaution, die im Verhältnis zum Ausmaß des Vorhabens und zum möglichen Schaden, welcher der Landschaft zugefügt werden könnte, steht. Falls für das auszuführende Bauvorhaben gesetzlich vorgesehene Landesbeiträge gewährt werden, kann anstelle der Kaution ein der Kaution entsprechender Anteil des Beitrages einbehalten werden. 22)
(9) Die Kaution muß innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Interessierte die Fertigstellung der ermächtigten Arbeiten mitgeteilt und das zuständige Landesamt die Übereinstimmung mit der Ermächtigung festgestellt hat, freigeschrieben werden; unbeschadet der Sanktionen des Artikels 21 wird bei Nichtbeachtung die Kaution für die Durchführung von Amts wegen der vorgeschriebenen Arbeiten verwendet, falls der Übertreter dieselben nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt hat.
(10) Die Gültigkeit der Ermächtigung erlischt fünf Jahre nach dem Datum der Ausstellung; nach Ablauf dieser Frist unterliegt die Verwirklichung der geplanten Arbeiten einer neuen Ermächtigung.
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