(1) Bestandteile der landschaftlichen Unterschutzstellung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet, sind:
(2) Die landschaftliche Unterschutzstellung kann urbanistische Vorschriften enthalten.
(3) Die landschaftliche Unterschutzstellung hat zeitlich unbegrenzte Gültigkeit.
(4) Die im Zuge der Digitalisierung neu aufbereiteten kartografischen Unterlagen zu bestehenden Unterschutzstellungen werden vom Vorsitzenden der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt, welcher deren Übereinstimmung mit den Originalkarten bestätigt. 2)
(5) Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen Verfahren.
(1) Die Projekte, die der Landesbehörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften des Bauleitplanes, der landschaftlichen Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen. Andernfalls wird der Akt ohne landschaftliche Bewertung an die betroffene Gemeinde zurückgestellt. In diesem Fall kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen.
(2) 3)
(3) Ist für die Bearbeitung der Anträge um Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich, beginnt die Frist für die Entscheidung ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die Landesbehörde für Landschaftsschutz diese erhalten hat.
(4) Wenn in der Ermächtigung die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben wird, so kann mit den Arbeiten nicht vor der Hinterlegung des festgesetzten Betrages, auch in Form einer Bankbürgschaft, begonnen werden.
(1) In der Tagesordnung der Gemeindebaukommission müssen die betroffenen Katasterparzellen, die Widmung der von den geplanten Eingriffen betroffenen Fläche im Bauleitplan und im Landschaftsplan der Gemeinde, die eventuell bestehende und neu zu errichtende Baumasse, unter Angabe der Baudichte, der Höhe des Gebäudes und der Anzahl der Stockwerke, angeführt sein.
(1) Alle Varianten zu Projekten, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen, müssen an die Landesbehörde weitergeleitet werden.
(2) Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die Weiterleitung des Projekts zwingend war.
(1) Die Ermächtigung im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes ist vorgeschrieben:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7, wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes im Verhältnis zu dem der Landschaft zugefügten Schaden im Ausmaß von 50 bis 150 Prozent der geschätzten Kosten für die Durchführung der widerrechtlichen Arbeiten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden die landschaftliche Unterschutzstellungskategorie, die Natürlichkeit der Landschaft und die Höhenlage berücksichtigt.
(1) Im Falle der nicht bewilligten Schlägerung oder der groben Beschädigung von Gehölzen, die den Weiterbestand der Pflanze gefährdet oder deren Aufbau gravierend verändert, wird im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes die Durchführung einer Ersatzpflanzung angeordnet. Der zur Ersatzpflanzung Verpflichtete muss auch das Aufkommen und den Weiterbestand der Pflanzen gewährleisten.
(2) Neben der Pflicht zur Ersatzpflanzung besteht auch die Pflicht, eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Der entsprechende Betrag wird vom örtlich zuständigen Forstinspektorat in einer Höhe von 70 Prozent des Wertes der gefällten Gehölze festgesetzt, welcher gemäß Anhang A ermittelt wird.
(3) Sofern die gebietsmäßig betroffene Gemeinde über eigene Ämter oder Dienststellen zur Pflege und Instandhaltung öffentlicher Grünanlagen verfügt, setzen die Leiter derselben die Geldentschädigung laut Absatz 2 fest.
(4) Ist die Durchführung einer Ersatzpflanzung aus objektiven Gründen nicht möglich, wird die Entschädigung in Geld mit 100 Prozent des gemäß Anhang A ermittelten Gehölzwerts festgesetzt.
(1) Die Kommission für den Landschaftsfonds, vorgesehen von Artikel 18bis des Landesgesetzes in geltender Fassung, wird von der Landesregierung ernannt und besteht aus:
(2) Die Zusammensetzung des Kollegiums muss der Stärke der Sprachgruppen gemäß den amtlichen Ergebnissen der letzten Volkszählung in Südtirol entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, wobei der stellvertretende Vorsitz vom Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft übernommen wird.
(3) Die fachliche Bearbeitung und Berichterstattung in der Kommission wird durch das zuständige Amt der Landesabteilung Natur und Landschaft und, sofern es sich um den Bereich des Ensembleschutzes handelt, durch eine Vertretung des Sachverständigenbeirates für Ensembleschutz gewährleistet.
(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig. 4)
(1) Aufgehoben werden:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Determinazione del valore delle piante legnose
(1) Der Wert der widerrechtlich gefällten oder beschädigten Gehölze ergibt sich aus den Beträgen laut Tabelle 1 multipliziert mit den Koeffizienten aus den Tabellen 2 und 3. Änderungen und Ergänzungen der Tabelle 1 werden mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilung Natur und Landschaft genehmigt
Tabelle 1
Laubbäume/Latifoglie
Art/Specie
Euro
Acer (Ahorn/Acero)
85,00
Aesculus (Rosskastanie/Ippocastano)
150,00
Alnus (Erle/Ontano)
80,00
Betula (Birke/Betulla)
50,00
Carpinus (Hainbuche/Carpino)
105,00
Castanea (Kastanie/Castagno)
185,00
Catalpa (Trompetenbaum/Catalpa)
180,00
Fagus (Buche/Faggio)
Fraxinus (Esche/Frassino)
Juglans (Nussbaum/Noce)
Liquidambar (Amberbaum/Liquidambar)
Liriodendron (Tulpenbaum/Albero dei Tulipani)
125,00
Magnolia (Magnolie/Magnolia)
250,00
Platanus (Platane/Platano)
130,00
Popolus (Pappel/Pioppo)
160,00
Prunus-Arten/Specie
Quercus (Eiche/ Quercia)
90,00
Robinia (Robinie/ Robinia)
Salix (Weide/ Salice)
100,00
Sophora (Schnurbaum/Sofora)
Sorbus-Arten/Specie
Tilia (Linde/Tiglio)
Ulmus (Ulme/Olmo)
120,00
andere Laubgehölze/altre latifoglie
140,00
Nadelbäume/Resinose
Abies (Tanne/Abete)
Cedrus (Zeder/Cedro)
190,00
Chamaecyparis (Scheinzypresse/Cipresso)
Gingko (Gingko/Gingko)
Larix (Lärche/Larice)
Picea (Fichte/Abete)
Pinus (Kiefer/Pino)
170,00
Sequoiadendron (Mammutbaum/Sequoia)
Taxodium (Sumpfzypresse/ Cipresso)
Taxus (Eibe/Tasso)
andere Nadelgehölze/ altre resinose
Tabelle 2
GesundheitszustandStato fitosanitario
gutbuono
mittelmäßigmedio
schlechtcattivo
StandortPosizione
im Landschaftsplan ausgewiesene Gärten- und Parkanlagen/ Geschützte Grünanlagen
Giardini e parchi/zone di verde protetto individuati nel piano paesaggistico
10
7
3
Verkehrsflächen
aree per la viabilità
9
6
2
Baugebiete
Insediamenti
8
5
Landwirtschaftsgebiet
Verde agricolo
4
1
Tabelle 3
Stammdurchmesser diametro del fusto
Koeffizient coefficiente
bis/fino a 50 cm
bis/fino a 100 cm
mehr als/più di 100 cm