Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Der Verwaltungsrat des Konservatoriums setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und aus:
(2) Eine beim Konservatorium im Dienst stehende und vom Lehrerkollegium bestellte, im Stellenplan eingestufte Lehrperson ladinischer Muttersprache gehört dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.
(3) Bei Stimmengleichheit innerhalb des Verwaltungsrates ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
(4) Das Rechnungsprüferkollegium setzt sich aus einem Vertreter des Schatzministeriums, der darin den Vorsitz führt, einem Vertreter des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht und einem Vertreter der autonomen Provinz Bozen zusammen, der vom Landeshauptmann namhaft gemacht wird.
(5) Die Beiträge des Staates und der autonomen Provinz für die mit der Tätigkeit des Konservatoriums zusammenhängenden Ausgaben werden im Haushalt des Konservatoriums eingetragen.