Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Für die Lehrfächer nach Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 erteilt der Direktor, bei Fehlen planmäßiger Lehrpersonen, Jahresaufträge auf der Grundlage interner Rangordnungen, die gemäß den in der Ministerialverordnung über die Erteilung der Lehraufträge an den Konservatorien vorgesehenen Bestimmungen erstellt sind.
(2) Die Maßnahme, mit welcher die Lehrgänge nach Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 eingeführt werden, bestimmt zudem, ob die in denselben Lehrgängen angebotenen Lehrfächer in die im Artikel 1 Absatz 1 dieses Dekretes vorgesehene Tabelle eingefügt werden. Für diese Zwecke wird das Lehrfach " Lied und Oratorium" als den lokalen Traditionen entsprechend betrachtet.