Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Sofern dieses Legislativdekret nicht anders verfügt, werden für das Bozner Konservatorium "Claudio Monteverdi" die Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen angewandt, die für die anderen Konservatorien gelten.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 116 bleiben aufrecht.
(3) Auf die dem Konservatorium angegliederte Mittelschule werden die Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Südtiroler Mittelschulen angewandt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.