(1) Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden, die von der Verwaltung direkt geführt oder einer in diesem Bereich spezialisierten Firma übertragen werden können. Auf Antrag ist die entsprechende Führung vorrangig an Vereine des Landespersonals zu übertragen.
(2) In den Fällen, in denen das Personal Anrecht auf die Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.
(3) Die Verwaltung stellt dem Personal, das seinen Dienstsitz auf der orographisch rechten Seite der Talfer in der Gemeinde Bozen hat, einen Essengutschein von Euro 3,60 zur Verfügung. Dem Personal, das seinen Dienstsitz außerhalb der Gemeinde Bozen hat, stellt die Verwaltung einen täglichen Essengutschein von Euro 4,10 zur Verfügung.
(4) Der Essengutschein kann, nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften, auch dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das seinen Dienstsitz auf der orographisch linken Seite der Talfer hat, falls der Dienstsitz so weit von der Landesmensa entfernt ist, dass der Mensadienst nicht innerhalb einer Stunde beansprucht werden kann.
(5) Der Essengutschein steht im Falle einer täglichen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittag sowie im Falle eines fixen, durchgehenden Stundenplanes von nicht weniger als sechs Arbeitsstunden zu. Der Essengutschein muss in der Zeit zwischen 11.00 und 14.30 Uhr genutzt werden. Auf der Ebene von dezentralen Vertragsverhandlungen können Kriterien und Kategorien von Personal bestimmt werden, welche den Essengutschein auch außerhalb des oben genannten Zeitrahmens beanspruchen können.
(6) Dem Personal, das aus Dienstgründen die Mahlzeit auf dem Arbeitsplatz einnehmen muss, muss in der Regel die für das Essen der Mahlzeit notwendige Zeit eingeräumt werden. In diesem Fall entspricht der Mensapreis zu Lasten des Personals den effektiv anfallenden zusätzlichen Kosten, welche der entsprechenden Verwaltung für die Lieferung der Mahlzeit entstehen.
(7) Die Verwendung des in Absatz 3 vorgesehenen Essengutscheines ist an die Ausstellung einer Steuerquittung durch den beauftragten Gastbetrieb gebunden, aufgrund dessen der Nachweis erbracht wird, dass eine Kostenbeteiligung durch den jeweiligen Bediensteten von nicht weniger als Euro 1,10 für die Essengutscheine im Wert von Euro 3,60 und von Euro 1,30 für die Essengutscheine im Wert von Euro 4,10 gegeben ist.
(8) Der in Absatz 3 vorgesehene Essengutschein steht dem Personal nicht zu, das am Dienstsitz oder in dessen Nähe einen Mensadienst oder Ersatzmensadienst in Anspruch nehmen kann. In diesem Fall darf der Mensapreis jenem der Landesmensa, die von der Genossenschaft der Landesbediensteten in Bozen geführt wird, nicht übersteigen.
(9) Auf der Ebene der dezentralen Vertragsverhandlungen werden andere Personalkategorien bestimmt, denen in Artikel 5, Absatz 2, der Anlage 1 zum BÜKV vom 29.07.1999 vorgesehene Pauschalbetrag von Euro 9,30 zusteht.
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels finden mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.