(1) Die gleitende Arbeitszeit ist folgendermaßen festgelegt:
- a) für Vollzeitbedienstete:
7,30 - 8,45 Gleitzeit
8,45 - 12,15 Kernzeit
12,15 - 14,30 Gleitzeit mit einer obligatorischen, aber flexibel beanspruchbaren Mittagspause von 1 ununterbrochenen Stunde
14,30 - 16,30 Kernzeit
16,30 - 18,00 Gleitzeit
- b) für Teilzeitbedienstete:
- bei horizontaler Arbeitszeit vormittags:
7,30 - 9,00 Gleitzeit
9,00 - 11,45 Kernzeit
11,45 - 13,00 Gleitzeit
- bei horizontaler Arbeitszeit nachmittags
13,30 - 14,30 Gleitzeit
14,30 - 16,30 Kernzeit
16,30 - 18,00 Gleitzeit
- bei vertikaler Arbeitszeit:
Für die ganzen Tage gilt die Regelung für Vollzeitbedienstete und für die halben Tage die entsprechende Regelung für Teilzeitbedienstete (vormittags oder nachmittags).
(2) Der Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, N. 18, ist aufgehoben.