(1) Das Lehrpersonal hat das Recht, während der Arbeitszeit an Gewerkschaftsversammlungen auf Schul- oder territorialer Ebene - Landes- oder Bezirksebene, auch gegliedert nach Fächern oder Schulstufen und Schularten ohne Kürzung des Gehaltes teilzunehmen, und zwar im Ausmaß von 10 Stunden 600 Minuten je Lehrperson in einem Schuljahr. Dabei wird die für die Erreichung des Sitzes, an welchem die Gewerkschaftsversammlung stattfindet, notwendige Fahrtzeit nicht mit eingerechnet. Die Gewerkschaftsversammlungen finden in geeigneten von der Schule nutzbaren Räumlichkeiten statt, die von der Schuldirektorin bzw. vom Schuldirektor in Absprache mit den beantragenden Gewerkschaften bestimmt werden und, sofern dies nicht möglich sein sollte, in schulexternen Räumen, die von den Gewerkschaften selbst bestimmt werden.
(2) In jeder Schule und auf territorialer Ebene, auch gegliedert nach Gruppen oder Fächern, können nicht mehr als zwei Versammlungen pro Monat abgehalten werden. Dem Lehrpersonal, dessen Lehrstuhl auf mehrere Schulen aufgeteilt ist, für die Versammlungstage nicht übereinstimmen, wird die Teilnahme an der Versammlung im Einvernehmen zwischen den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie nach Anhören der betroffenen Lehrperson gewährleistet.
(3) Die Versammlungen werden mit einer eigenen Tagesordnung einberufen:
- a) von einer einzelnen repräsentativen Gewerkschaft oder von mehreren repräsentativen Gewerkschaften gemeinsam,
- b) von der EGV in ihrer Gesamtheit und nicht von den einzelnen Mitgliedern,
- c) von der EGV gemeinsam mit einer oder mehreren der repräsentativen Gewerkschaften des Bereichs.
(4) Die Versammlungen, die mit der Unterrichtszeit zusammenfallen, finden zu Beginn oder am Ende der didaktischen Tätigkeiten statt.
(5) In der Erziehungseinrichtung "D. Chiesa" können die Versammlungen auch in einer anderen als der im Absatz 4 vorgesehenen Zeit stattfinden.
(6) Territoriale Versammlungen sind jene, die gleichzeitig betreffen:
- a) wenigstens drei deutschsprachige Schulen auf Landesebene bzw. drei italienischsprachige Schulen der Stadt Bozen,
- b) alle Schulen der ladinischen Ortschaften des Grödnertals beziehungsweise des Gadertals,
- c) alle italienischsprachigen Schulen des Unterlandes, von Meran, Burggrafenamt und Vinschgau, von Brixen und Sterzing, von Bruneck und Toblach.
(7) Jede Versammlung kann maximal zwei Stunden/120 Minuten dauern, wenn sie auf der Ebene der Schule oder Erziehungseinrichtung im Einzugsgebiet derselben Gemeinde stattfindet; für die Versammlungen in den einzelnen Schulen mit mehreren Schulstellen oder Außenstellen wird die Dienstfreistellung für die notwendige Zeit für das Erreichen des Versammlungsortes mitberücksichtigt, indem für die Schülerinnen und Schüler jedenfalls mindestens zwei Unterrichtsstunden gewährleistet werden.
(8) Im Rahmen der Begrenzung laut Absatz 1 beträgt die maximale Dauer der entsprechenden Versammlungen auf Landes- und territorialer Ebene in der Regel 4 Stunden, das heißt 240 Minuten; sie kann aber auch die gesamte Unterrichtszeit am Vormittag oder Nachmittag betreffen. Um das rechtzeitige Erreichen des Versammlungsortes zu ermöglichen, kann die Unterbrechung der didaktischen Tätigkeiten für den gesamten Vormittag oder Nachmittag verfügt werden.
(9) Die Einberufung der Versammlung, die Dauer, der Ort und die allfällige Teilnahme von externen Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionären wird von den Veranstaltern der Gewerkschaftsversammlung jenen Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie jenen Direktorinnen und Direktoren der Erziehungseinrichtungen, die von der Versammlung betroffen sind, wenigstens sechs Werktage zuvor durch eine schriftliche Mitteilung, Telegramm, Fax oder E-Mail bekannt gegeben. Die Mitteilung muss innerhalb 24 Stunden, nachdem sie eingelangt ist, an der Anschlagtafel der betroffenen Schule oder Erziehungseinrichtung, einschließlich allfälliger Schul- und Außenstellen, angebracht werden. Der Mitteilung wird die Tagesordnung beigelegt. Innerhalb der darauf folgenden 72 Stunden können andere Gewerkschaften, sofern sie Anrecht darauf haben, für das gleiche Datum und die gleiche Uhrzeit einen Antrag für eine Versammlung stellen, indem sie eine einzige gemeinsame Versammlung oder im Rahmen der räumlichen Verfügbarkeit - getrennte Versammlungen vereinbaren. Die definitive Mitteilung über die Versammlung oder die Versammlungen laut diesem Absatz wird rechtzeitig an der Anschlagtafel der ausgewählten Schule angebracht und allen anderen Sitzen mitgeteilt.
(10) Gleichzeitig mit der Anbringung an der Anschlagtafel gibt die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor mit einem internen Rundschreiben die Versammlung dem betroffenen Personal bekannt, um die individuelle, schriftliche Teilnahmeerklärung des Personals, das während der Versammlung im Dienst ist, zu sammeln. Diese Erklärung gilt für die Berechung des individuellen Stundenkontingentes und ist nicht widerrufbar.
(11) Die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor unterbricht für die Versammlungen die didaktischen Tätigkeiten nur in jenen Schulklassen, in denen das Personal erklärt hat, an der Versammlung teilzunehmen, indem die betroffenen Familien benachrichtigt und allfällige Anpassungen des Stundenplans für das regulär Dienst leistende Personal - lediglich für die mit der Versammlung zusammenfallenden Stunden - verfügt werden.
(12) Während der Durchführung von Prüfungen und Schlussbewertungen können keine Gewerkschaftsversammlungen durchgeführt werden.
(13) Für das Lehrpersonal werden die Absätze 1, 3 und 10 auch im Falle von Versammlungen angewandt, die während der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit abgehalten werden.
(14) Für die Versammlungen auf Schulebene und die territorialen Versammlungen außerhalb der Dienstzeit des Personals, wird der Absatz 3 angewandt, wobei für die Gewerkschaften die Pflicht aufrecht bleibt, mit den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Benützung der Räumlichkeiten zu vereinbaren, und für die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Pflicht, die Mitteilung über die Versammlung rechtzeitig an der Anschlagtafel anzubringen.