(1) Den Schulführungskräften wird für die Dauer des Führungsauftrages ein Funktionsgehalt in 12 Monatsraten ausbezahlt, im Ausmaß der Differenz zwischen:
- a) der Jahresbruttobesoldung, einschließlich 13. Monatsgehalt, aufgrund der Gehaltsposition der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung, inbegriffen die Sonderergänzungszulage und die Landesfunktionszulage laut nachstehendem Absatz 3, und
- b) der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) angeführten staatlichen Jahresbruttobesoldung, inbegriffen das 13. Monatsgehalt und, bis zum 31.08.2006, die Zweisprachigkeitszulage für die höhere Laufbahn, auch falls nicht zustehend.
Ergibt sich bei der Berechnung der Differenz ein negativer Betrag, so wird dieser nicht in Abzug gebracht.
(2) Für die Zuerkennung der Gehaltsposition gemäß geltendem Landeskollektivvertrag kommt die vom geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehene Regelung über die berufliche Entwicklung zur Anwendung. Als Ausgangsposition für die Weiterentwicklung gilt die den Schulführungskräften aufgrund der Vergleichstabelle laut Anlage 1 zum LKV vom 16.04.1998 am 01.04.1998 nach Klassen und Vorrückungen zugewiesene Gehaltsposition.
(3) Für die Berechnung des individuellen Funktionsgehalts wird jeder Schulführungskraft vom/von der Schulamtsleiter/in die Landesfunktionszulage zuerkannt, wie sie für die Führungskräfte des Landes vorgesehen ist. Diese Landesfunktionszulage wird ab 01.09.2006 unter Anwendung der Koeffizienten 0,6 bis 1,5 nach den Modalitäten festgelegt, die vom geltenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte des Landes vorgesehen sind. Dieser Koeffizient wird aufgrund der Kriterien laut Anlage C des LKV vom 16.05.2003 und laut Absätze 4 und 5 festgelegt.
(4) In Abweichung zur Anlage C, Buchstabe a) des LKV für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16.05.2003 wird mit Wirkung ab dem 01.09.2006 den Schulen mit einer Anzahl von Schülerinnen und Schülern von 700 bis 899 der Ausgangskoeffizient 1,1 und den Schulen mit einer Anzahl von 900 und mehr Schülerinnen und Schülern der Ausgangskoeffizient 1,2 zugewiesen
(5) In Abweichung zur Anlage C, Buchstabe b) des LKV für die Schuldirektoren/innen der Provinz Bozen vom 16.05.2003 wird mit Wirkung ab dem 01.09.2006 den Schulen mit der Anzahl des Personals von 90 bis 104 der Ausgangskoeffizient 1,0, den Schulen mit der Anzahl des Personals von 105 bis 119 der Ausgangskoeffizient 1,1 und den Schulen mit der Anzahl des Personals von 120 und mehr der Ausgangskoeffizient 1,2 zugewiesen. Der Koeffizient 1,5 darf keinesfalls überschritten werden.
(6) Schulführungskräfte, die mit der Amtsführung einer Schule betraut werden, erhalten 50% der Funktionszulage dieser Schule. Die Stellvertreter/innen der Schulführungskräfte in der Schule mit Amtsführung werden zur Gänze vom Unterricht freigestellt.