(1) Das im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Betreuer/Betreuerin von Menschen mit Behinderung angehört, die bezüglichen Zugangsvoraussetzungen besitzt oder unbefristet beschäftigt ist, und das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Vertrages bei der Landesverwaltung seit mindestens 4 Jahren die Aufgaben des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung ausübt, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher zu bestimmenden Eignungsprüfung in das neue Berufsbild eingestuft, und zwar ab dem ersten Tag des vierten Monats ab In- Kraft-Treten dieses Vertrages. Zur Ausschreibung der Eignungsprüfung werden die Gewerkschaften gehört, welche zur Unterzeichnung des Bereichvertrages für die Landesbediensteten berechtigt sind.
(2) An der Eignungsprüfung kann sich auch das in Absatz 1 erwähnte, im Dienst stehende Personal beteiligen, welches bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages die Aufgaben des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung für einen Zeitraum von weniger als 4 Jahren ausgeübt hat. In diesem Falle erfolgt die Einstufung im neuen Berufsbild ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Ablauf der 4-Jahresfrist.
(3) Das befristet im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Erzieher/in von Menschen mit Behinderung angehört, die bezüglichen Zugangsvoraussetzungen besitzt und die Aufgaben des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung ausübt, kann an der in Absatz 1 erwähnten Eignungsprüfung teilnehmen und wird nach Bestehen derselben im neuen Berufsbild ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages eingestuft. Das im diesem Absatz genannte, unbefristet beschäftigte Personal wird in das neue Berufsbild ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags eingestuft.
(4) Das im Dienst stehende Personal, welches im Begriff steht, den Befähigungsnachweis eines Sozialbetreuers bzw. einer Sozialbetreuerin zu erwerben, wird im neuen Berufsbild ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des besagten Befähigungsnachweises und unter Zuerkennung einer Gehaltsposition nach Klassen oder Vorrückungen eingestuft, durch die mindestens das angereifte Gehalt gewährleistet wird. Anschließend schließt dieses Personal die vom Berufsbild vorgesehene methodischdidaktische Spezialisierung ab und tritt zur Eignungsprüfung an.
(5) Als im Dienst stehend wird das Personal angesehen, das in der Zeit zwischen dem 1. September 2005 und dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags auch nur für kurze Dauer Dienst geleistet hat.
(6) Ab 1. September 2007 erfolgen die Neuaufnahmen des Personals ohne die vom neuen Berufsbild vorgesehenen methodisch-didaktische Spezialisierung und/oder Fachausbildung im heilpädagogischen Bereich zu 94% der Anfangsentlohnung in der 6. Besoldungsstufe. Die Einstufung nach Gehaltsklassen in der 6. Besoldungsstufe steht nach dem Abschluss der besagten Fachausbildung/Spezialisierung und dem Bestehen der Eignungsprüfung zu, und zwar ab Ablauf des 2-Jahreszeitraums, der auf die Einstellung folgt.
(7) Ab In-Kraft-Treten dieses Vertrages gelten die Berufsbilder "Betreuer/in von Menschen mit Behinderung" und "Erzieher/in von Menschen mit Behinderung" als auslaufend.
(8) Ab dem Schuljahr, das auf die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Eignungsprüfung folgt, werden die befristeten Aufträge in der Reihenfolge der jeweiligen Rangordnung wie folgt vergeben: zuerst an die Geeigneten, welche in der Rangordnung des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung eingetragen sind, dann an die geeigneten Mitarbeiter/innen für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung, welche in den Berufsbildern Betreuer/in und Erzieher/in von Menschen mit Behinderung bis zur Einstufung im neuen Berufsbild verbleiben, an dritter Stelle rangieren die Bewerber und Bewerberinnen, welche in der Rangordnung des Berufsbildes Mitarbeiter/in für die Integration von Kindern und Schülern/Schülerinnen mit Behinderung ohne Eignung eingetragen sind und an letzter Stelle die Bewerber und Bewerberinnen, welche die Eignungsprüfung nicht bestanden oder daran aus einem Grund nicht teilgenommen haben, der nicht triftig ist.
(9) Bei der Ausbildung des in diesem Artikel erwähnten Personals beachtet man den Grundsatz der Vereinbarkeit von Arbeit und Ausbildung. Falls die Ausbildungszeit in die Arbeitszeit fällt, erfolgt keine Gehaltskürzung.