(1) Dem Personal laut Artikel 1, das gemäß den geltenden Bestimmungen für den öffentlichen Dienst in der Provinz Bozen im Besitz der unten angeführten Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ist, wird folgende jährliche Zweisprachigkeitszulage zuerkannt:
- a) für das Lehrpersonal der Mittelschulen und für das diesem gleichgestellte Personal und für das Lehrpersonal der Oberschulen und für das diesem gleichgestellte Personal im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf das Doktorat:
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2005: 2.589,12 Euro
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2006: 2.640,90 Euro;
- b) für das Lehrpersonal an den Grundschulen und für das diesem gleichgestellte Personal und für das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und für das diesem gleichgestellte Personal, im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf das Doktorat: 2.640,90 Euro;
- c) für das Lehrpersonal an den Grundschulen und für das diesem gleichgestellte Personal und für das Lehrpersonal mit Diplom an Oberschulen und für das diesem gleichgestellte Personal, im Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, bezogen auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades:
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2005: 2.161,20 Euro
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2006: 2.204,43 Euro.
(2) Die Zweisprachigkeitszulage gemäß Absatz 1 wird dem Personal, das sie nicht bereits bezieht, mit Wirkung vom ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Einreichen des entsprechenden Antrages beim zuständigen Schulamt ausbezahlt.
(3) Für das Lehrpersonal der Mittelschulen und für das diesem gleichgestellte Personal sowie für das Lehrpersonal der Oberschulen und für das diesem gleichgestellte Personal, das aufgrund der bisher geltenden Regelung Anrecht auf die dem Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades entsprechende Zweisprachigkeitszulage hat, wird die Zweisprachigkeitszulage wie folgt festgesetzt:
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2005: 2.161,20 Euro
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2006: 2.204,43 Euro;
(4) Für das Personal laut Artikel 1, das aufgrund der bisher geltenden Regelung Anrecht auf die dem Abschluss einer Sekundarschule 1. Grades entsprechende Zweisprachigkeitszulage hat, wird die Zweisprachigkeitszulage wie folgt festgesetzt:
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2005: 1.726,08 Euro
- - mit Wirkung vom 1. Juli 2006: 1.760,60 Euro.
(5) Die Bestimmungen gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie die bisher geltende Regelung über die Zweisprachigkeitszulage finden keine Anwendung für das Personal, das nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages die jeweilige Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache erwirbt.
(6) Die Zulage gemäß vorhergehende Absätze wird für 12 Monatsraten je Jahr ausbezahlt.