(1) Mit Wirkung 01.01.2005 werden die Reinigungs-, Schulwarts- und Hausmeisteraufgaben an den Grundschulen von der Landesverwaltung übernommen. Gleichzeitig geht das zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens im Dienst stehende Personal der Gemeinden - inbegriffen das Personal, das aufgrund eines bereits ausgeschriebenen Wettbewerbes aufzunehmen ist -, das wenigstens die Hälfte der Jahresarbeitszeit an einer Grundschule Dienst leistet, an die Landesverwaltung über.
(2) Für das im Absatz 1 genannte Personal, das bisher auch andere, nicht an die Landesverwaltung übergegangene Aufgaben für die Gemeinde ausgeübt hat, werden zwischen der Landesverwaltung und den einzelnen Gemeinden Vereinbarungen über die Verwendung des entsprechenden Personals und die Vergütung der Gehaltskosten an die Landesverwaltung abgeschlossen.
(3) Das Personal, das weniger als die Hälfte der Jahresarbeitszeit an der Grundschule Dienst geleistet hat, bleibt Gemeindepersonal, außer es wird zwischen allen betroffenen Parteien der Übergang an die Landesverwaltung vereinbart. Die betroffenen Parteien können unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen über die Teilzeitarbeit einvernehmlich Teilzeitarbeitsverträge einerseits mit der Landesverwaltung und andererseits mit der Gemeinde abschließen.
(4) Das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag wird für den dort vorgesehenen Zeitraum übernommen, wobei die Dauer dieser Verträge spätestens mit 31.08.2005 endet. Dieses Personal wird in die entsprechenden Rangordnungen des Landes für befristete Aufträge bzw. für die dafür vorgesehenen Auswahlverfahren eingereiht. Der an der Grundschule geleistete Gemeindedienst wird für die Einreihung in die entsprechende Rangordnung dem Landesdienst gleichgestellt, wobei dem an den Grundschulen bediensteten Personal eine Vorrangsposition für die Erneuerung des befristeten Arbeitsvertrages zusteht, solange die entsprechende Stelle nicht mittels eines Wettbewerbsverfahren besetzt wird.
(5) Stellen, die bei Abschluss dieses Abkommens frei sind oder bis zum 31.12.2004 frei werden und noch nicht ausgeschrieben sind, werden von der jeweiligen Verwaltung nicht mehr unbefristet besetzt. Die Finanzierung dieser Stellen obliegt bis zum 31.12.2004 der jeweiligen Gemeinde, die Besetzung der Stellen bzw. die Wahrnehmung dieses Dienstes erfolgt im Einvernehmen mit der Personalabteilung des Landes.
(6) Bereits vorhandene Rangordnungen der Gemeinden zur unbefristeten Besetzung einer Stelle können von der Landesverwaltung bis zum 31.03.2005 zur Nachbesetzung mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag der bis zu diesem Zeitpunkt in den jeweiligen Schulen vakant werdenden Stellen herangezogen werden.
(7) Dem in diesem Artikel genannten Personal steht kein Optionsrecht zu. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine bereits bestehende vakante Gemeindestelle zu besetzen. Der Übergang des Personals erfolgt aufgrund eines Protokolls zwischen den betroffenen Gemeinden und der Landesverwaltung, in dem die Namen der zu übernehmenden Bediensteten, ihre besoldungsrechtliche Stellung, die wöchentlichen Arbeitsstunden und alle übrigen notwendigen Daten festgehalten werden.
(8) Den Gewerkschaften wird eine Liste mit den Namen aller Bediensteten übermittelt, welche von den jeweiligen Gemeinden auf das Land übergehen, wobei auch die wöchentliche Arbeitsstunden anzugeben sind.