(1) Der vorliegende Kollektivvertrag zielt darauf ab, die geltende Lohnstruktur durch eine qualitäts-, ziel- und ergebnisorientierte Lohnstruktur zu ersetzen. Er führt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, ökonomischen und sozialen Bestimmungen, neue Institute ein, die im vorhergehenden Kollektivvertrag nicht vorgesehen waren, wie die ärztliche Spezialisierungszulage, die Zulage für die fixe Position, die Funktionszulage, die individuelle Zulage und die Ergebnisentlohnung. Weitere neue Elemente des Vertrages sind die Organisation der Arbeit aufgrund von Zielvereinbarungen, die Aufwertung der Führungskräfte, insbesondere durch die Abstufung der Funktionen und die Einführung von Überprüfungs- und Bewertungsmechanismen für die Führungskräfte.
(2) Die neue Lohnstruktur ersetzt Automatismen und belohnt durch die Einführung der obengenannten Institute Professionalität, Verantwortung und Managerfunktion der Führungskräfte. Durch diese Institute verfügen die Betriebe über ein gültiges Instrument um den bereits laufenden Prozess der Verbetrieblichung zu fördern und einen höheren Grad an Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Dienste zu erreichen.
(3) Die Berücksichtigung der Bestimmungen über die Mindestbetreuungsstandards, die Angemessenheit der ärztlichen Leistungen und der Zeiten für deren Erbringung, die mittels Budgetverhandlung vereinbart wird, ist notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der bisher erbrachten Leistungen und für den gleichmäßigen Einsatz der Human- und strumentellen Ressourcen. Die neue Lohnstruktur, die eine Reduzierung der Mehrstunden zur Folge hat, darf jedenfalls zu keiner Verminderung des aufgrund der bisherigen Lohnstruktur erbrachten Leistungsumfanges führen, außer im Falle vorhergehender Budgetverhandlung (Vereinbarung der Ziele und Ergebnisse), bei welcher der neuen, auch an der Ergebnisentlohnung orientierten Gehaltsstruktur Rechnung zu tragen ist.
(4) Zum Zwecke der Optimierung von diagnostischer und therapeutischer Kontinuität wird dem Bürger hinsichtlich jeglicher Leistung im Krankenhausbereich und im territorialen Bereich die frei Arztwahl garantiert, soweit dies möglich ist.