(1) Dem im Artikel 11 der vorliegenden Anlage genannte Personal, steht mit Wirkung vom 1. Jänner 2002, die im Artikel 3 der gegenständlichen Anlage genannte wirtschaftliche Besoldung zu.
(2) Für das im Absatz 1 genannte Personal, das nicht im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Zugang von außen "B" ist, wird von den Sanitätsbetrieben innerhalb 6 Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages ein fakultativer Bildungsweg von 20 Stunden - außerhalb der Arbeitszeit - mit entsprechender obligatorischer mündlicher Abschlussprüfung betreffend die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache hinsichtlich der eigenen Professionalität in Bezug auf die Pflegedokumentation und Auslegung eines Einlieferungsmoduls sowie die klinischen Unterlagen im Rahmen des eigenen Berufsbildes betreffend, organisiert. Die Sanitätsbetriebe bestimmen die Ablaufmodalitäten des Bildungsweges sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch. Die Prüfungskommission stellt ein Befähigungszeugnis aus, welches nur für die spezifische sanitäre berufliche Entwicklung gültig ist.
(3) Sollte der Prüfungsausgang sich als positiv erweisen, steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung rückwirkend mit Wirkung vom ersten Tag des zweiten Monats ab Einstufung in die Funktionsebenen zu.
(4) Dem im Absatz 2 genannte Personal, welches die erste Prüfung nicht bestanden hat, wird die Möglichkeit eingeräumt an einer zusätzlichen Prüfung teilzunehmen, welche innerhalb 6 Monaten nach Beendigung der ersten stattfindet. Sollte der Ausgang der zusätzlichen Prüfung sich als positiv erweisen, steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung mit Wirkung vom ersten Tag des zweiten Monats ab Bestehen der Prüfung zu.
(5) Dem sich in Wartestand befindenden Personal sowie dem Personal, welches ein Wiederaufnahmegesuch einreicht, wird die Möglichkeit bekannt gegeben sich am Bildungsweg mit entsprechender mündlicher Abschlussprüfung gemäß Absatz 2 und der dort angegebenen Bedingungen zu beteiligen. Dieses Personal kann sich an der im Absatz 4 genannte zusätzlichen Prüfungen beteiligen.
(6) Dem im vorliegenden Artikel genannten Personal steht jedenfalls das Recht zu, in jedem Moment den Zweisprachigkeitsnachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Zugang von Außen "B" vorzulegen, abgesehen vom Bestehen der hier vorgesehenen Prüfungen. In diesem Fall steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung mit denselben Wirkungen zu wie in diesem Artikel angegeben oder vom ersten Tag des zweiten Monats nach Vorlegung des Nachweises.
(7) Jenen, die den Zweisprachigkeitsnachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Zugang von Außen "B" im Zeitraum von Januar 2002 bis vor Ende der vom Sanitätsbetrieb organisierten Prüfung vorlegen, steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrag berufliche Entwicklung rückwirkend mit Wirkung vom ersten Tag des zweiten Monats ab Einstufung in die Funktionsebene, zu. 4)