(1) Vom Zugang zum Teilzeitverhältnis sind keine Berufsbilder ausgeschlossen. Bei der Zulassung zur Teilzeit wird auch auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht genommen.
(2) Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird mit individuellem Arbeitsvertrag im Sinne des Artikels 10 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999 begründet. Für den Vertragsabschluss kann sich der Bedienstete des Beistandes eines von ihm gewählten Gewerkschaftsvertreters bedienen.
(3) Der Teilzeitarbeitsvertrag ist von unbefristeter oder befristeter Dauer. Der Zugang zur Teilzeit erfolgt auf folgende Weise:
- a) Programmierte Anstellung
- Die Anstellung erfolgt auf Initiative des Sanitätsbetriebes (Anstellung von Personen mit Behinderung; Wettbewerbsverfahren und andere von den Bestimmungen und Verordnungen und Durchführungsbestimmungen vorgesehene Auswahlverfahren; Wiedereinstellung in den Dienst; Mobilität zwischen den Körperschaften). Die Anstellung ist von unbefristeter Dauer, wenn eine Stelle definitiv besetzt wird. Sie ist von befristeter Dauer, wenn eine Stelle vorübergehend besetzt wird bzw. wenn ein Stelleninhaber während seiner Abwesenheit vertreten wird.
- b) Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in Teilzeitarbeitsverhältnis
- Die Bediensteten mit unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnissen können jederzeit um die Zulassung zur Teilzeit ansuchen. Sofern es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die Umwandlung auch vor dem 1. Tag des 2. Monats nach der Vorlage des Gesuches erfolgen. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet und gilt dann stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr als verlängert, wenn der Sanitätsbetrieb nicht mindestens 120 Tage vor dem Ablauf des entsprechenden Zeitraumes vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes von seiten des Sanitätsbetriebes kehrt der Bedienstete wieder in das frühere Arbeitsverhältnis zurück. Der Rücktritt von seiten der Bediensteten ist im Artikel 5 des gegenständlichen Vertrages geregelt.
- Den Bediensteten, die um die Umwandlung angesucht haben, und denen der Zugang zu einer Teilzeitstelle noch nicht genehmigt oder verweigert wurde, wird bei der Vergabe der Vertretungsaufträge für ein Teilzeitarbeitsverhältnis der Vorrang eingeräumt. Diese werden für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses in ihrer Vollzeitstelle in den unbezahlten Wartestand versetzt.
- Werden in der betreffenden Diensteinheit weniger konvertierbare Teilzeitstellen besetzt, als Gesuche um Zulassung zur Teilzeitarbeit vorgelegt werden, so wird eine eigene Rangordnung erstellt. Bei der Erstellung der Rangordnung kommen die Kriterien, wie sie im Artikel 12 des gegenständlichen Vertrages definiert sind, zur Anwendung.
- c) Zulassung zum Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 27 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999:
- Der Bedienstete teilt der Verwaltung mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Teilzeitarbeit bzw. vor dem Ablauf des bereits genehmigten Zeitabschnittes die Option für diese Art von Teilzeitarbeitsverhältnis mit. Der Beginn des Teilzeitverhältnisses kann aus schwerwiegenden Dienstgründen für höchstens 4 Monate aufgeschoben werden. Die vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 29.7.1999 bestimmte Zeitgrenze kann für den entsprechenden Zeitraum überschritten werden. Die Betriebe bestimmen auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen, gemeinsam mit ihnen, die Gründe, die die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verschiebung rechtfertigen.
- Die vorzeitige Rückkehr zum Vollzeitarbeitsverhältnis ist möglich:
- - Im Fall dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse kann im Einvernehmen mit dem Bediensteten dessen Rückkehr in das Vollzeitarbeitsverhältnis gemeinsam verfügt werden. Diese Unterbrechung bewirkt nicht den Verlust des Anspruches auf den verbleibenden Zeitabschnitt des Wartestandes.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3, Buchstabe c) dieses Artikels, ist eine eventuelle Ablehnung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß Absatz 3 Buchstabe a) und b) zu begründen.