(1) Die Gewerkschaftsdelegation für die Vertragsverhandlungen auf Landesebene setzt sich zusammen aus der repräsentativen Gewerkschaftsvertretung des Personals laut Artikel 1. Zu Beginn der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbaren die Vertragspartner die zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen.
(2) Zum Zwecke der Teilnahme an den Vertragsverhandlungen auf Landesebene gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ, auch wenn zusammengeschlossen, deren Mitgliederanteil am Personal laut Artikel 1 wenigstens fünf Prozent dieses Personals ausmachte.
(3) Die Gewerkschaftsorganisationen, die den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Schule für den entsprechenden Zeitraum unterzeichnen, haben jedenfalls Anrecht auf die Teilnahme an den Vertragsverhandlungen, es sei denn, die jeweilige Gewerkschaft sei bereits aufgrund von Absatz 2 vertreten.
(4) Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird von der Verhandlungsdelegation der öffentlichen Verwaltungen unter Bezugnahme auf die Gewerkschaftsmitglieder festgestellt, welche die Verwaltung zum 30. November des vorhergehenden Jahres bevollmächtigt haben, den Gewerkschaftsbeitrag einzubehalten, und bleibt für das gesamte darauffolgende Jahr unverändert.
(5) Die Verwaltung teilt innerhalb Dezember jeden Jahres den Gewerkschaftsorganisationen die Daten über die der Verwaltung zum 30. November desselben Jahres erteilten Vollmachten zum Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages, getrennt nach Gewerkschaften, und die Gesamtanzahl der Beschäftigten des Bereiches im Dienst mit.