Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag kommt für das Personal folgender Bereiche zur Anwendung:
(2) Der vorliegende Vertrag gilt auch für den Verhandlungstisch der Führungskräfte, der Ärzte und Tierärzte.
(3) Der vorliegende Vertrag regelt für das Personal laut Absatz 1 die Abfertigung sowie die Ergänzungsvorsorge, inbegriffen die Anpassung der bisher geltenden Regelung.
(1) Mit Wirkung ab 1. Juli 1999 ist die Abfertigung durch Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches geregelt. Von der im Sinne des obgenannten Artikels zustehenden Abfertigung ist die wie auch immer benannte, angereifte Dienstabfertigung zu Lasten der pflichtmäßigen Vorsorgekörperschaften oder die bei der Herkunftskörperschaft angereifte Abfertigung, falls der Übergang des Personals durch Gesetz erfolgte, in Abzug zu bringen.
(2) Die bis zum 30. Juni 1999 im Sinne der bisher geltenden Personalordnung der Bereiche laut Artikel 1 angereifte Abfertigung wird gemäß der entsprechenden Regelung berechnet und häuft sich für die Zeit ab diesem Datum für alle Wirkungen mit der Abfertigung laut Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches für die folgende Periode. Es finden außerdem die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des Artikels 2120 des Zivilgesetzbuches Anwendung, wobei die bereits bezahlten Vorschüsse in Abzug gebracht werden.
(1) Die Abfertigung wird in Anwendung der vom Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Kriterien auf alle Lohnelemente, mit Ausnahme der folgenden berechnet:
(2) Der jährliche Anteil der Abfertigungsrücklage wird durch Anwendung des für die beim N.I.F.S. eingeschriebenen Bediensteten des Privatsektors geltenden Prozentsatzes von 6,91 auf die Lohnbasis gemäß Absatz 1 bestimmt.
(1) Der Übergang zur neuen Abfertigungsregelung hat dieselben Auswirkungen zur Folge, wie vom entsprechenden Kollektivvertrag für die öffentlichen Bediensteten der Verhandlungstische und Verhandlungsbereiche gemäß Artikel 45 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29, abgeändert durch das Legislativdekret Nr. 396 von 1997.
(1) Das Personal laut Artikel 1 kann den Zusatzrentenfonds beitreten, die den Grundsatz des freiwilligen Beitrittes berücksichtigen und nach dem System der individuellen Kapitalisierung durch die vorgesehenen Beiträge aufgebaut sind.
(1) Das einem Zusatzrentenfond beigetretene Personal muß einen Beitrag im Ausmaß von 1 oder von 1,24 Prozent leisten, der auf die Lohnbasis laut Artikel 3 des vorliegenden Vertrages berechnet wird.
(2) Die eigene Körperschaft ist verpflichtet, zugunsten des jeweiligen Bediensteten einen Beitrag im Ausmaß von 1 Prozent an den Zusatzrentenfond zu zahlen, dem der einzelne Bedienstete beigetreten ist. Der Beitrag wird auf die Lohnbasis laut Artikel 3 berechnet.
(3) Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind für das Personal, das innerhalb 31. März 2000 dem Rentenfond beitritt, ab 1. Juli 1999 zu leisten, vorausgesetzt, es war zu diesem Zeitpunkt bereits im Dienst und diese Wirkung ist mit den Bestimmungen des jeweiligen Fonds vereinbar. In den übrigen Fällen sind die entsprechenden Beiträge ab dem 1. des darauffolgenden Monats zu zahlen, an dem die Mitteilung an die eigene Körperschaft über den Beitritt zum Rentenfond erfolgt.
(1) Für das Personal, das nach Inkrafttreten des Dekretes des Ministerpräsidenten, das im Artikel 2, Absätze 6 und 7, des Gesetzes Nr. 335 von 1995 vorgesehen ist und auf das das Gesetz Nr. 448 von 1998 Bezug nimmt, aufgenommen wird und das die Einschreibung in einen Rentenfond beantragt, wird der jährliche Anteil der Abfertigung nach der Einschreibung zur Gänze dem jeweiligen Fond zugeführt.
(2) Für das vor Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Dekretes des Ministerpräsidenten im Dienst stehende Personal, das einem Rentenfond beitritt, überweist die eigene Körperschaft, zusätzlich zu den vom Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beiträgen, einen Anteil von 18 Prozent der nachträglich angereiften und gemäß Artikel 3 zu berechnenden Abfertigung. Die entsprechenden Beträge werden gemäß geltenden Bestimmungen überwiesen.
(3) Die Überweisung der für die Rentenfonds bestimmten Beträge laut den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfolgt sobald die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe durch die Haushaltsvoranschläge für das Finanzjahr 2000 sowie für die folgenden Finanzjahre gegeben ist.