Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag regelt die Repräsentativität der Gewerkschaften für die Vertragsverhandlungen auf Bereichs- und bereichsübergreifender Ebene.
(2) Der gegenständliche Vertrag gilt für das Personal folgender Verhandlungsbereiche: