Genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402; veröffentlicht im A.Bl. vom 16. Jänner 1996, Nr. 3.
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.
(1) Den Direktoren der Berufsschulen und der Musikschulen steht für die Dauer der Ausübung der Führungsaufgaben, zusätzlich zur erworbenen Besoldung, eine eigene monatliche Funktionszulage zu, die für zwölf Monate ausbezahlt wird und, unter Anwendung der Koeffizienten von 0,3 bis 0,9, auf den monatlichen Anfangsgehalt der achten Funktionsebene berechnet wird.
(2) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Festlegung der entsprechenden Zulage bestimmt, die die Anzahl der Schüler und der Kursteilnehmer, sowie die allenfalls angegliederten Heime berücksichtigen.
(3) Für die entsprechende Zulage gelten die Bestimmungen des Landes über die Funktionszulage, die dem Landespersonal mit Führungsaufgaben zusteht.
(1) Ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Vertrages kommen folgende Bestimmungen nicht mehr zur Anwendung: