Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Den beauftragten Ambulatoriumsfachärzten wird eine jährliche Mitarbeitsprämie im Ausmaß eines Zwölftels des Stundenentgelts und der Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 3, Absätze 1 und 2 dieses Vertrages.
(2) Die genannte Prämie wird innerhalb 31. Dezember jeden Jahres ausgezahlt.
(3) Dem Ambulatoriumsfacharzt, der vor dem 31. Dezember den Dienst beendet, wird die Prämie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet und ausgezahlt.