(1) Sämtlichen Ambulatoriumsfachärzten, die ihre Tätigkeit für die Gesundheitsbezirke abwickeln, gebührt bei Beendigung des Berufsverhältnisses nach einem Dienstjahr eine Dienstaustrittsprämie im Ausmaß eines Monatsentgelts für jedes geleistete Dienstjahr auf der Basis des im Sinne des Artikel 29, Absatz 3, des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2834 vom 23. Juni 1997, festgelegten Dienstalters, ausgenommen die Zeiträume, für welche die Prämie bereits ausgezahlt wurde.
(2) Für die Bruchteile eines Jahres wird die Prämie in Zwölftel in bezug auf die Anzahl der Monate berechnet, in denen Dienst geleistet wurde; diesbezüglich wird der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet und Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.
(3) Jedes Monatsentgelt wird auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrags geltenden Beträge berechnet und zwar im Verhältnis zu den in jedem Dienstjahr vom Arzt geleisteten tatsächlichen Stunden Ambulatoriumstätigkeit. Demzufolge kann jedes Monatsentgelt der Prämie in Zwölftel aufgeteilt werden; der Bruchteil eines Monats von mehr als 15 Tagen wird als voller Monat berechnet, Bruchteile von 15 oder weniger Tagen werden nicht berechnet.
(4) Falls sich im Laufe des Vertragsverhältnisses Änderungen der wöchentlichen Dienstzeit ergeben haben sollten, ist die Prämie für jedes Dienstjahr auf der Grundlage der in den verschiedenen Zeitabschnitten des Sonnenjahres befolgten tatsächlichen Dienststunden zu berechnen.
(5) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die einen Auftrag auf unbestimmte Zeit haben, wird die Dienstaustrittsprämie auf das Stundenentgelt gemäß Artikel 2, Absatz 1, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Art. 3, Absatz 2, dieses Abkommens und auf die Mitarbeitsprämie berechnet.
(6) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die einen befristeten Auftrag haben, wird die Dienstaustrittsprämie auf 70 % des Stundenentgelts gemäß Artikel 2, Absatz 1, auf die Dienstalterserhöhungen gemäß Art. 3, Absatz 2, dieses Abkommens und auf die Mitarbeitsprämie berechnet.
(7) Die Prämie wird innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgezahlt.
(8) Die Entrichtung der Dienstaustrittsprämie ist von den Gesundheitsbezirken auf der Grundlage der im Anhang E des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 884/1984 vorgesehenen Kriterien durchzuführen; der Anhang E wird hier voll und ganz als übernommen betrachtet.