Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Den Ambulatoriumsfachärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige höhere Laufbahn gemäß D.P.R. Nr. 752 vom 26. Juli 1976 in geltender Fassung sind, steht die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/80 in geltender Fassung, im Verhältnis der Auftragsstunden, berechnet auf der Grundlage von 38 Wochenstunden, zu.