Anlage AKriterien und Verfahren für die Eintragung in das Verzeichnis der Sachwalter in Südtirol
1. Die Autonome Provinz Bozen, Abteilung Familie und Sozialwesen, richtet ein Verzeichnis ein von Personen, die sich bereit erklären, ehrenamtlich als Sachwalter in Südtirol tätig zu sein.
2. Es handelt sich um ein landesweites Verzeichnis, aufgeteilt nach territorialem Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsgerichte.
Das Verzeichnis wird vom Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden verwaltet, stichprobenartig überprüft (alle 2 Jahre) und regelmäßig aktualisiert.
3. Die Aufnahme ins Verzeichnis erfolgt bei Erfüllung folgender Kriterien:
a. Volljährigkeit;
b. Italienische oder EU -Staatsbürgerschaft / ausländischer Bürger/in im Besitz einer regulären Aufenthaltsgenehmigung;;
c. Keine Eintragung ins Strafregister - ansonsten die Vorlage des Auszuges aus dem Strafregister;
d. Bestätigung über die bereits getätigte Fortbildung (min. 6 Stunden) oder entsprechende berufliche Ausbildung oder Tätigkeit;
e. Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema.
Darüber hinaus als fakultatives Kriterium: Referenzschreiben durch eine ehrenamtliche Vereinigung (in der der/die Antragsteller/in aktiv ist oder war) oder des zuständigen Sozialdienstes.
4. Die Einschreibung in das Verzeichnis erfolgt durch einen eigenen Antrag der interessierten Person an die Abteilung Familie und Sozialwesen. Eine eigene Kommission überprüft die Erfüllung der Voraussetzungen.
5. Die Kommission setzt sich aus drei Personen zusammen:
1 Vertreter/in der Abteilung Familie und Sozialwesen
1 Vertreter/in einer privaten Organisation/Ehrenamt
1 Direktor/in eines Sozialdienstes
Die Kommission veranstaltet ein regelmäßiges Treffen, mindestens 1 Mal jährlich, und entscheidet über Aufnahme und Streichung aus dem Verzeichnis.
Die Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Interessierten oder von Amts wegen bei Fehlen der Voraussetzungen laut Art. 3. Bei einer Eintragung ins Strafregister entscheidet die Kommission über die Aufnahme ins Register.
Diese kann auch aufgrund einer Meldung von Seiten des Vormundschaftsrichters erfolgen, welche den/die Sachwalter/in für die Ausübung der Tätigkeit als nicht mehr geeignet beurteilt.
Die Streichung wird von der Kommission beschlossen und dem Interessierten mitgeteilt.
6. Das Verzeichnis wird dem zuständigen Vormundschaftsgericht jeweils in seiner aktuellen Form übermittelt.
7. Das Assessorat für Familie und Soziales sorgt für eine regelmäßige Fortbildung und konstante Information der Sachwalter.