…omissis…
1. In Erwartung einer bereichskollektivvertraglichen Regelung, eine Vergütung für die Ausübung der Funktion des Sanitätskoordinators festzulegen.
2. Die durchschnittliche maximale Wochenarbeitszeit mit 24 Stunden festzulegen.
3. Die Stundenvergütung in Anlehnung an die laut Beschluss Nr. 1022, vom 27.03.2006 vorgesehenen Maximalstundensatz der Konsulenzärzte festzulegen.
4. Vorzusehen, dass der laut vorherigem Absatz vorgesehene Betrag 12 mal zusteht.