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1. beiliegende Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Versicherungsvereine zu genehmigen;
2. der Kommission, gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung Nr. 1857/2006, spätestens zehn Arbeitstage vor Anwendung dieser Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung derselben, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zu übermitteln;
3. Die mit Beschlussnummer 3769 vom 9. Oktober 2000 genehmigten Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen an die Viehversicherungsvereine zu widerrufen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen an Viehversicherungsvereine 1) Gegenstand der BeihilfenGegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für Viehversicherungsvereine im Sinne von Artikel 5, Absatz 8, des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, in geltender Fassung, fest. Sie erfüllen alle Bedingungen, die in Artikel 12, Absatz 2, Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 358 vom 16.12.2006, enthalten sind und sind deshalb von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88, Absatz 3 des EG-Vertrages befreit. 2) Begünstigte der BeihilfenZu den Begünstigten von Beihilfen gehören die Viehversicherungsvereine mit Arbeitssitz auf Landesebene, in der Folge einfach Vereine genannt, welche auf Grundlage eines durch die Landesregierung genehmigten Statutes arbeiten. 3) Zugelassene SchadensfälleFolgende Schadensfälle können für die Beihilfegewährung berücksichtigt werden:Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen sowie sonstige durch Witterungsverhältnisse verursachte Verluste;
Tierausfälle in Folge von Tierseuchen oder Schädlingsbefall;
Tierausfälle in Folge höherer Gewalt oder Brand, sowie Notschlachtung in Folge einer unheilbaren Krankheit.
Die Krankheitsfälle, die für die Beitragsvergabe berücksichtigt werden, werden periodisch vom Direktor der Abteilung Landwirtschaft, nach Anhören der Tierärztekammer, festgelegt. 4) Zugelassene AusgabenFür die Gewährung von Beihilfen liegen die von der Vollversammlung des Vereins beschlossenen und vom Landesamt für Viehzucht anerkannten Versicherungsprämien des Zeitraumes vom 01. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres zugrunde. Die Versicherungsprämien werden jährlich auf Basis der im abgelaufenen Versicherungsjahr ausbezahlten Schadensvergütungen für Schadensfälle laut Punkt 3 zuzüglich eventueller Spesen für die Führung des Vereines – die mit steuerrechtlich gültigen Belegen dokumentiert sein müssen - berechnet. Für die Berechnung des Beitrages auf die Versicherungsprämien wird maximal ein Schätzwert von 2.000,00 € für ein Rind oder Pferd anerkannt. 5) Höhe der BeihilfeDie Beihilfe beträgt bis zu 50 Prozent der laut vorhergehenden Punkt 4, zugelassenen Versicherungsprämien. 6) Termin für das Einreichen des BeihilfegesuchesDas Gesuch muss zusammen mit den unter Punkt 7 angeführten Unterlagen innerhalb 15. Februar nach Ablauf eines jeden Jahres im Amt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft eingereicht werden.In Ausnahmefällen kann bei außerordentlichen Ereignissen, in Absprache mit dem Landesamt für Viehzucht, auch nach Abschluss des 1. Halbjahres (30. Juni) ein Beihilfegesuch innerhalb Juli des betreffenden Jahres vorgelegt werden. 7) UnterlagenFür die Gewährung der Beihilfen müssen die Vereine ein eigens dafür vorgesehenes Gesuch zusammen mit den nachfolgend angeführten Unterlagen einreichen:eine Sammelaufstellung der von der Vollversammlung genehmigten Schäden des abgelaufenen Versicherungsjahres;
die Bankbelege bzw. eine Sammelaufstellung der Bank über die an die einzelnen Mitglieder ausbezahlte Schadensvergütung, sowie eventueller Führungsspesen des Vereins;
8) Bearbeitung des GesuchesDas Landesamt für Viehzucht überprüft die Beihilfewürdigkeit des Gesuchsgegenstandes auf Grundlage der Art der Schadensfälle und der ausbezahlten Schadensvergütung an die Mitglieder des Vereins. 9) KontrollenIm Sinne des Artikels 2, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfegesuche durchgeführt.Die Auswahl der zu kontrollierenden Beihilfegesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder dessen Stellvertreter, dem Direktor des Amtes für Viehzucht und dem zuständigen Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt, wobei die Schadensfälle und die Überweisung der entsprechenden Entschädigung sowie evtl. Führungsspesen des Vereins überprüft werden.Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt. 10) WiderrufFalls bei der Überprüfung des Beihilfegesuchs festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, wird dem entsprechenden Verein die gewährte Begünstigung in Bezug auf diese entzogen und die Beihilfe wird verhältnismäßig reduziert.Falls das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bzw. falsche oder unwahre Erklärungen im Beihilfegesuch festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Verein die Beihilfe entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten. 11) Rechtswirksamtkeit und GeltungsdauerDiese Behilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mittels einer Empfangsbestätigung und einer Identifikationsnummer den Erhalt der entsprechenden Kurzbeschreibung bestätigt hat. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013.