STATUTEN
des
KONSORTIUMS DER
BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ - FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSTOLLEN DES BRENNERBASISTUNNELS
Artikel 1
Gründung
Zwischen der
BBT SE
und der
AUTONOMEN PROVINZ BOZEN
wird folgendes Konsortium gegründet:
„BEOBACHTUNSSTELLE FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ FÜR DIE ARBEITEN AM ERKUNDUNGSSOLLENDES BRENNERBASISTUNNELS“
kurz
„KONSORTIUM FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ“
Das Konsortium basiert auf den ggst. Statuten sowie auf den entsprechenden Gesetzen i.d.g.F. Artikel 2
Sitz
Das Konsortium hat seinen Sitz inder Gemeinde FranzensfesteRathausplatz 139045 Franzensfeste (BZ) Artikel3
Beschaffenheit des Konsortiums
Das Konsortium wird auf freiwilliger Basis gegründet und ist nicht gewinnorientiert.Die Mitglieder des Konsortiums sind sowohl intern zu den anderen Mitgliedern als auch in den Beziehungen zu Dritten dazu angehalten, eine korrekte Verhaltensweise an den Tag zu legen bzw. eine gute Zusammenarbeit zu garantieren sowie die Bestimmungen der ggst. Statuten zu akzeptieren. Artikel4
Dauer
Die Dauer des Bestehens des Konsortiums wird bis zum 31.12.2030 vereinbart und kann gemäß den gesetzlichen Vorgehensweisen und Fristen verlängert werden. Artikel5
Vorwort
Am 26.03.07 wurde die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz gegründet, um den Umweltzustand des Gebietes zu erheben und verwalten, das von der Errichtung des Erkundungsstollens für den Brenner Basistunnel auf italienischem Staatsgebiet betroffen ist.Der besagten Beobachtungsstelle obliegen außerdem die Kontrolle der Umweltauswirkungen der Bauarbeiten sowie die Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienebestimmungen auf den Baustellen, die in Hinblick auf die Errichtung des Bauwerks eingerichtet werden. Artikel6
Gegenstand:
Das Konsortium ist darauf ausgerichtet, die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle in finanzieller, buchhalterischer und administrativer Hinsicht zu unterstützen und steht zu Diensten des Vorstandes der Beobachtungsstelle.Das Konsortium hat die Vorgaben und Anordnungen der Geschäftsführung der Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz umzusetzen und die Beschlüsse der Beobachtungsstelle auszuführen. Artikel7
Kapital des Konsortiums
Das Startkapital des Konsortiums beläuft sich auf 400.000,00 Euro und wird folgendermaßen gezeichnet:Euro 200.000,00 das sind 50% des Konsortiumskapitals, seitens der Autonomen Provinz Bozen;
Euro 200.000,00, das sind 50% des Konsortiumkapitals, seitens der Brenner Basistunnel BBT SE.
Die Hauptversammlung kann über eine periodische oder außerordentliche Ausschüttung von Kapitalbeiträgen entscheiden, die - für den Fall, dass zur Erreichung der in den ggst. Statuten vorgesehenen Ziele das Kapital nicht ausreichen sollte - von allen Mitgliedern des Konsortiums zu tätigen ist.In das Kapital können auch Beiträge anderer Behörden fließen, einschließlich derer, aus der sich die Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz zusammensetzt, insbesondere in Bezug auf spezifische Projekte, die vom Vorstand der Umweltbeobachtungsstelle beschlossen werden. Artikel8
Organe
Die Organe des Konsortiums sind:1. die Hauptversammlung, bestehend aus 4 Mitgliedern
2. der Geschäftsführer
Artikel9
Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind alle Mitglieder des Konsortiums vertreten.Jedes Mitglied des Konsortiums hat pro Euro Einlage eine Stimme, die zu gleichen Teilen auf die Vertreter jedes Mitglieds des Konsortiums aufgeteilt wird.Wenn nicht vom ggst. Artikel bestimmt, werden für die Hauptversammlung, falls zutreffend, die Bestimmungen aus dem Zivilbuch über die Hauptversammlung von Aktiengesellschaften angewendet.Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:bei ordentlichen Sitzungen:a) den Beschluss über die Ernennung des Geschäftsführers zu fassen;
b) zu jedem Sachverhalt, welcher dem Geschäftsführer der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird, inklusive Jahresabschluss, einen zu Beschluss fassen;
bei außerordentlichen Sitzungen:c) die Auflösung des Konsortiums zu beschließen
d) über die Vorschläge für die zu Änderung der Statuten beschließen
e) über die Aufnahme von neuen Mitgliedern des Konsortiums sowie über den Ausschluss derselben zu beschließen.
Artikel10
Der Geschäftsführer
Die Hauptversammlung ernennt den Geschäftsführer aus den Reihen der eigenen Mitglieder.
Die Hauptversammlung tagt mindestens zweimal pro Jahr, zur Genehmigung des Jahresabschlusses und zur Prüfung der Geschäftstätigkeit des Konsortiums.Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.Der Geschäftsführer bleibt drei Jahre lang im Amt und kann wieder gewählt werden.
Der Geschäftsführer führt den Vorsitz des Konsortiums und in der Hauptversammlung und vertritt das Konsortium Dritten und der Beobachtungsstelle gegenüber; er ist für die Einberufung der Sitzungen der Hauptversammlung zuständig, leitet und kontrolliert die Tätigkeiten und garantiert die Durchführung der von der Hauptversammlung gemachten Beschlüsse.Falls sich der Geschäftsführer im Zuge seiner Amtsperiode zurückziehen sollte oder seine Amtsperiode zu Ende ist, wird die Hauptversammlung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer ernennen. Der Rücktritt ist bei der Hauptversammlung einzureichen und gilt ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Hauptversammlung den Rücktritt akzeptiert. Artikel11
Organisationsstruktur
Das Konsortium kann eine Organisationsstruktur für sämtliche Tätigkeiten des Konsortiums bzw. der Beobachtungsstelle vorsehen, deren administrative Verwaltung dem Konsortium obliegt, wie zum Beispiel das Sekretariat der Beobachtungsstelle. Artikel12
FinanzjahrundBilanz
Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Am Ende jedes Finanzjahres erstellt der Geschäftsführer einen Jahresabschluss über das vergangene Jahr und legt diesen der Hauptversammlung zur Prüfung vor. Artikel13
Auflösung
Das Konsortium kann aus den unter Art. 2611 des Zivilgesetzbuches angeführten Gründen bzw. auf Verlangen des Vorstandes der Beobachtungsstelle aufgelöst werden.Im Falle der Auflösung, wird die Hauptversammlung einen Liquidator ernennen und dessen Befugnisse festlegen.Die nach Begleichung aller Passiva restlichen Aktiva werden unter den Mitgliedern des Konsortiums aliquot zu deren Beteiligung am Kapital des Konsortiums aufgeteilt. Artikel14
Schiedsklausel
Die Streitigkeiten zwischen den Organen des Konsortiums und dem Konsortium selbst, oder zwischen den einzelnen Mitgliedern des Konsortiums bezüglich der Interpretation oder Anwendung der Statuten, der Beschlüsse der Hauptversammlung oder des geschäftsführenden Organs der Beobachtungsstelle – auch wenn eine der Parteien nicht Mitglied des Konsortiums ist – werden der Prüfung einer Schiedskommission unterzogen.Diese Schiedskommission setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, welche von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.Die Schiedskommission trifft ihre Entscheidungen aufgrund der Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit; ihre Entscheidungen sind bindend und unanfechtbar. Artikel15
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Konsortium haben über sämtliche ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere über Betriebsverhältnisse, Betriebsgeheimnisse, Geschäftsfälle und Geschäftsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 16
Sprachenregelung
Sämtliche Erklärungen und Protokolle des Konsortiums sind zwingend sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache abzufassen. Artikel 17
Verweis
Für alle nicht von den ggst. Statuten behandelten Punkte wird auf die gesetzlichen Bestimmungen und auf die im Zivilbuch angeführten allgemeinen Grundsätze über Konsortien verwiesen.Delibera n. 2921 del 3.9.2007
Delibera per il Consorzio dell'Osservatorio ambientale e per la sicurezza del lavoro per i lavori afferenti il cunicolo Pilota per la Galleria del Brennero