(1) Werden die von der Gemeinde berechneten Beträge für Steuern, Strafen und Zinsen nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen ab Zustellung des Feststellungsbescheides überwiesen, so erfolgt – außer bei einer Aussetzung des Verfahrens – die Zwangseinhebung mittels Anwendung der von der Gesetzgebung vorgesehenen verschiedenen Formen. Der betreffende Vollstreckungstitel muss dem steuerpflichtigen Rechtssubjekt bei sonstigem Verfall bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem zugestellt werden, in dem die Feststellung definitiv wurde.