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In vigore al: 20/11/2014
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Landesgesetzgebung
Finanzen
Lokalfinanzen
Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
Art. 4 (Begriffsbestimmungen)
h) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
1)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.
Art. 4 (Begriffsbestimmungen)
(1)
Für die Steuer laut Artikel 1
ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin und seine Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Haben die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien im Landesgebiet, wird die Steuererleichterung für die Hauptwohnung samt Zubehör, bezogen auf die Familiengemeinschaft, nur auf eine Immobilie angewandt,
sind „Zubehör der Hauptwohnung“ nur die Einheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wird, gilt die Klammerung und der durch die Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1.1.2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem das Bauende gemeldet wird oder, falls vorher, an dem es im Kataster eingetragen wir
d,
4)
ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, sind, wenn sie von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.
4)
Der
Buchstabe c) des Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
A Beteiligungen des Landes
B Landessteuern
C Lokalfinanzen
a) LANDESGESETZ vom 18. April 1978, Nr. 18
b) Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 32
c) LANDESGESETZ vom 20. August 1985, Nr. 12
d) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6
e) LANDESGESETZ vom 11. August 1994, Nr. 6 —
f) Landesgesetz vom 20. Juni 2005, Nr. 3
g) Landesgesetz vom 18. April 2012, Nr. 8
h) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3
D Landeshaushalt
E - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis